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Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Naturparke in Niedersachsen findet sich in Paragraf 20 des Niedersächsischen Naturschutzgesetz (NNatSchG) in Anlehnung an Paragraf 27 des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG).

Laut Gesetz sind Naturparke 

  1. großräumige Gebiete, die überwiegend aus Landschaftsschutzgebieten (LSG) und/oder Naturschutzgebieten (NSG) bestehen.
  2. Gebiete in denen nachhaltiger Tourismus angestrebt wird.
  3. Gebiete, die sich wegen der landschaftlichen Voraussetzungen zur Erholung eignen.
  4. Gebiete in denen Maßnahmen zum Arten- und Biotopschutz umgesetzt werden.
  5. Gebiete, die für die Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung der vielfältig genutzten Landschaft dienen. 
  6. Gebiete in denen eine nachhaltige Regionalentwicklung gefördert wird.
  7. Gebiete, die der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete, die Paragraf 27 Absatz 1 BNatSchG erfüllen, zu Naturparken erklären. Hierbei muss der Naturpark einen Träger haben, der den Naturpark zweckentsprechend entwickelt und pflegt. 

Alle niedersächsischen Naturparke wurden vom niedersächsischen Umweltministerium auf Grundlage von Paragraf 27 BNatSchG und Paragraf 20 des NNatSchG bekannt gemacht [Bek. d. MU. 11.10.2011 -26-2270- (Nds. MBl. S. 710) zuletzt geändert durch Bek. d. MU v. 19.12.2019 -26-22270- (Nds. MBl. S. 27)].

(zuletzt aktualisiert am 26.10.2022)

Links zu den Gesetzen

Hier kommen Sie zur aktuellen Fassung des Paragrafen 20 NNatschG.

Hier kommen Sie zur aktuellen Fassung des Paragrafen 27 BNatSchG.

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